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März Clubabend
Auch im März haben wir uns wieder über ein besonderes Thema unterhalten, die neue EU-Verordnung Nr. 576/2013. Diese neue Verordnung hebt die alte Verordnung Nr. (EG) 998/2003 über das Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken auf.
Wichtige Auszüge aus dem Text der Verordnung:
(1) In der Verordnung (EG) Nr.998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates waren die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern in die Mitgliedsstaaten und die bei dieser Verbringung erforderlichen Kontrollen festgelegt. Die Verordnung soll mit Blick auf die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit einer solchen Verbringung zu anderen als Handelszwecken einhergehen, für ein ausreichendes Maß an Sicherheit sorgen und ungerechtfertigte Hindernisse für die Verbringung beseitigen.
(2) ..... deshalb hat die Kommission vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 998/2003, insbesondere die Aspekte der deligierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, vollständig zu überarbeiten. .....Angesichts der Zahl der Änderungen, die an den in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegten tierseuchenrechtlichtlichen Vorschriften vorzunehmen sind, und um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ausreichend klar und allgemeinverständlich sind, sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(3) Mit dieser Verordnung sollte eine Liste der Tierarten erstellt werden, für die harmonisierte tierseuchenrechtliche Vorschriften gelten sollten, wenn sie als Heimtiere gehalten und zu anderen als Handelszwecken verbracht werden. Bei der Erstellung dieser Liste sollte ihre Tollwutempfänglichkeit und ihre Rolle in der Topllwutepidemiologie Rechnung getragen werden.
(11) Die Erfahrung mit der Anwendung der bisherigen Vorschriften zeigt, dass der Handel mit Heimtieren und ihre Einfuhr in die Union aus Drittländern in betrügerischer Absicht als Verbringung zu anderen als Handelszwecken ausgegeben werden kann. Um derartige Praktigen, die die Tiergesundheit gefährden können, zu unterbinden, sollte in dieser Verordnung, die von ihrem Halter oder einer ermächtigten Person mitgeführt werden dürfen, eine Höchstzahl festbelegt werden (5 Stück). Allerdings sollte es unter bestimmten, genau festgelegten Bedingungen möglich sein, diese Höchstzahl zu überschreiten. (zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder zu Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen). Die Tiere müssen dazu älter als 6 Monate sein........
(12) Kennzeichnung - sie sind als gekennzeichnet zu betrachten, wenn sie entweder eine deutlich erkennbare Tätowierung oder ein elektronischers Kennzeichen (Transponder) tragen. ....... nach dem 03 Juli 2011 dürfen nur noch elektronische Kennzeichnungen eingesetzt werden.
(13) Die Implantierung eines Transponders stellt einen invasiven Eingriff dar, für dessen Durchführung gewisse Qualifikationen erforderlich sind. Transponder sollten demzufolge nur von einer entsprechend qualifizierten Person implantiert werden. Wenn daher ein Mitgliedstaat gestattet, dass auch Personen, die keine Tierärzte sind, Transponder implantieren, sollte es Vorschriften für die Mindestqulifikationen dieser Personen festlegen. (solange es diese Vorschriften bei uns nicht gibt, dürfen nur Tierärzte implantieren)
(16) Tollwutimpfungen - Es ist möglich, dass Tollwutimpfstoffe, die Tieren vor dem Alter von drei Monaten verabreicht werden, aufgrund der durch das Muttertier übertragenen Antikörper keinen Impfschutz herbeiführen. Deshalb empfehlen Impfstoffhersteller, junge Heimtiere vor Erreichen dieses Alters nicht Tollwut zu impfen. Um die Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter oder geimpfter, aber noch nicht immunisierter junger Heimtiere zu erlauben, ist die Verbringung unter besonderen Aspekten erlaubt, wenn die jungen Heimtiere die Anforderungen dafür erfüllen.
Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 6
........ erlaubte Einfuhr normal
- Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz A gekennzeichnet
- sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht
- sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Infektionen außer Tollwut (ärztliches Gesundheitszeugnis)
- für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt (EU-Heimtierausweis)
.........Ausnahme von den Erfordernissen der Tollwutimpfung
- das Tier ist weniger als 12 Wochen alt und hat noch keine Tollwutimpfung oder
- das Tier ist zwischen 12 und 16 Wochen alt, hat eine Tollwutimpfung erhalten, aber nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllt ( 21 Tage nach der Tollwutimpfung sind noch nicht vergangen - noch keine Immunität vorhanden)
Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden:
- entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringungf zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten,oder
- die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitender Ausweis festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach ( Eintrag gültig bis ist noch nicht überschritten)
(22) Ausweise (EU-Heimtierausweis), die für Heimtiere mitgeführt werden, sind erforderlich, um zu bescheinigen, dass diese Verordnung eingehalten wurde. Daher sind in dieser Verordnung die Bedingungen für die Ausstellung von Ausweisen sowie die Vorschriften für deren Inhalt, Gültigkeit, Sicherheitsmerkmale, Formate und Gestaltung festgelegt.
Kapitel V Ausweise Abschnitt 1 Artikel 21
Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 6 Buchstabe d
(1) Der in Artikel 6 Buchstabe d genannte Ausweis hat das Format eines Passes nach dem von der Kommission nach Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:
a) Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
b) Name, Art, Rasse, Geschlecht, Farbe, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters und etwaige Auffälligkeiten oder besondere Merkmale des Heimtieres;
c) Name und Kontaktinformation des Tierhalters;
d) Name, Kontaktinformation und Unterschrift des ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt oder ausfüllt;
e) Unterschrift des Tierhalters;
f) Angaben über die Tollwutimpfung;
g) Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern:
h) Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut
i) sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Heimtieres.
.....
(3) Der in Absatz 1 genannte Pass trägt eine Nummer, die aus dem ISO-Code des ausstellenden Mitgliedstaats, gefolgt von einem einzigartigen alphanumerischen Code, besteht
Artikel 22
Der genannte Ausweis wird von einem ermächtigten Tierazt ausgestellt, nachdem
a) er überprüft hat, dass das Heimtier ordentlich gekennzeichnet ist;
b) die einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß mit den genannten Angaben ausgefüllt wurden; und
c) der Tierhalter den Ausweis unterschrieben hat.
(3) Der ermächtigte Tierazt, der den Ausweis ausstellt, bewart die genannten Angaben für einen bestimmten Zeitraum auf, der allerdings drei Jahre nicht unterschreiten darf.
Artikel 23
Ausgabe von Blankoausweisen
(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.
Eine Abgabe der Ausweise an ander Personen wird strafrechtlich verfolgt.
Die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellten EU-Heimtierausweise haben bis zur Verendung des betreffenden Heimtieres Gültigkeit.
Diese Materie wird in einem Züchterseminar für unsere Mitglieder fortgesetzt und vertieft.