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neues Recht

Rechtsprechung

BGH-Urteil - AZ.VIII ZR 168/12 - vom 20.03.2013

Der BGH - Urteil erklärt eine Klausel in Mietverträgen mit einem absoluten Tierhalteverbot als unzulässig.
Bezüglich der Unwirksamkeit bezog sich der BGH auf § 307 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 Nr.1 BGB.

Eine Vielzahl von Vertragsklauseln der in vielen Mietverträgen von einer Seite vorgegeben werden, darf die andere Vertragsseite nicht unangemessen benachteiligen.

Dies bedeutet aber in keinster Weise eine unbeschränkte und immer erlaubte Hunde- u. Katzenhaltung.

Eine Hundehaltung ist nicht ausnahmslos erlaubt!


In jedem Einzelfall müssen die Interessen der einen Seite (Vermieter, Hausgemeinschaften, etc.) und der Seite der Tierhalter abgewogen werden. Hier sind vor allem Belange wie Wohnungsgröße, Tierart, Tiergröße, Anzahl der Tiere, eventuelle Belästigungen der Mitbewohner, etc. mit einzubeziehen.

Es gibt hier kein besonderes Gesetz aber viele, z. Teil widersprüchliche Gerichtsurteile.


Halter muss selbst auf seinen Hund achten

Immer mehr Restaurants erlauben, dass die Hundebesitzer Ihre Vierbeiner mit zum Restaurantbesuch mitbringen dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie damit auch die Verantwortung für eventuell dort entstandene Schäden am Tier tragen müssen, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigt.

Vielmehr muss der Hundehalter auch hier mit Gefahren für seinen Hund rechnen und selbst auf ihn achten. In dem verhandelten Fall ging es um einen Vierbeiner, der in einer Gaststätte einen Giftköder für Mäuse gefressen hatte. Dieser war offenbar unter einer Sitzecke ausgelegt, unter der auch der Hund lag. Die Besitzerin bemerkte dies nicht, der Hund frass den Köder, konnte aber glücklicherweise von einem Tierarzt gerettet werden.

Die Hundebesitzerin forderte von dem Restaurantbesitzer, dass dieser die Tierarztrechnung begleichen und ihrem Hund beziehungsweise ihr noch ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zahlen sollte Die entsprechende Klage wurde vor Gericht abgewiesen. Nach Ansicht der Richter muss im Restaurants mit solchen Giftködern gerechnet werden. Es liegt allein in der Verantwortung des Hundehalters, dafür zu sorgen, dass der Hund sie nicht frisst. (Az.:163 C 17144/05)

Gefährlichkeit einer Hundekreuzung


Ein "Leavitt Bulldog", der aus einer Kreuzung der Rassen "English Bulldog", "Bullmastiff", "American Bulldog" und "American Pitbull Terrier" hervorgegangen ist, gilt als unwiderlegbar gefährlicher Hund. Die Haltung eines solchen Tieres ist verboten. Wird ein solcher Hund zum Beispiel durch eine Beißerei mit einem anderen Hund auffällig, dann kann die Behörde unmittelbaren Zwang anordnen und dem Halter das Tier wegnehmen. Nicht nur Miaschlingshunde der ersten Generation fallen unter die Verbotsnorm, sondern auch die nachfolgenden Generationen als "Kreuzungstiere"

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 5 S 36.14

Feststellung zur Gefährlichkeit eines Hundes


Die Fachbehörde, die die Feststellung eines gefährlichen Hundes zu treffen hat, ist auf die näheren Umstände hinsichtlich ihrer Prüfungspflicht beschränkt. Damit ist die Fachbehörde für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nicht auf den konkreten Nachweis einer gesteigerten Aggressivität angewiesen. Der konkrete Nachweis einer gesteigerten Aggressivität ist damit nicht erforderlich, um einen Hund als gefährlich einzustufen.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 11 LA 250/14

Ruhestörung durch Hundegebell

Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 11.01.2007, AZ.: 5 U 152/05) hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen lautstarken Schäferhund ging, dessen Besitzer von seinem Nachbarin verklagt worden war. Der Hund schlug immer an, wenn Dritte dem Anwesen nahe kamen. Ob Postbote, Handwerker, regelmäßige Besucher, Nachbarn oder zufällige Personen, der Hund nahm seinen Wachdienst sehr ernst, ohne jemals heißer zu werden. Messungen, die die Klägerin durchführen ließ, ergaben Spitzenwerte zwischen 80 und 99,5 Dezibel.

In der Zeit von 23:00 bis 7:00 Uhr, während der allgemein geschützten Nachtruhe, ist das Bellen nach Auffassung des OLG tatsächlich als eine wesentliche Lärmbelästigung zu werten. Tagsüber aber gibt es, nach Meinung des Senats, so viele Hintergrundgeräusche, bspw. durch den Straßenverkehr, sodass das Gebell keine zumutbare Lärmplage sei. Ein Verbot komme daher in dieser Zeit nicht in Frage. Das gelte auch für die Zeit der Mittagsruhe.

Dieser Teilerfolg war für beide Parteien ein Pyrrussieg, da beide Parteien ihre eigenen Kosten und die hälftigen Gerichtskosten tragen mussten. Diese Kosten waren auch nicht gerade gering, da das Gericht den Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt hat. Eine außerordentliche Lösung hätte sicherlich nicht nur Kosten im vierstelligen Bereich, sondern auch Nerven gespart.

Quelle: Frank Richter, Rechtsanwalt,
Dossenheim, www.richterrecht.com

Der Hund als potentielle Gefahrenquelle

Hunde stellen, selbst wenn sie sonst harmlos sind, eine potentielle Gefahrenquelle dar. Deshalb hat innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Eigentümer seinen Anspruch darauf, dass der Hund eines anderen Wohnungseigentümers nur angeleint und beaufsichtigt gehalten wird. Handelt es sich zudem noch um einen aggressiven Hund, der körperlich kaum durch den Hundehalter beherrscht werden kann, so ist es sogar gerechtfertigt, eine Maulkorbpflicht anzuordnen. Der Wohnungseigentümergemeinschaft ist es auch nicht zuzumuten, dass der Hund auf dem Gemeinschaftsgrundstück uriniert.. Es ist deshalb dem Hundehalter zuzumuten, mit dem Hund außerhalb des Grundstückes Gassi zu gehen.

Amtsgericht München, Az.: 483 C 33323/12 WEG


Keine Anzeigepflicht für Jagdgebrauchshund


Ein Jäger erhielt eine Ordnungsverfügung, die ihm bei Androhung eines Zwangsgeldes aufgab, seinen Jagdhund, einen reinrassigen und ausgebildeten "Kleinen Münsterländer", der Behörde zu melden und einen Nachweis der Zuverlässigkeit seines Hundes vorzulegen. Nach Auffassung der Behörde ergibt sich die Meldepflicht allein daraus, dass der Hund auf Grund der Größe und seines Gewichts potentiell gefährlich sein könnte. Das Gericht folgte der Auffassung der Behörde nicht. Denn die Hundehaltungsverordnung gilt nicht für Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden, was hier der Fall war.
Verwaltungsgericht Potsdam,Az.:3 K 2263/11


"Festnahme" durch Polizeihund

Es liegt eine Amtspflichtverletzung des Polizeihundeführers vor, wenn der Hundeeinsatz gegen einen flüchtigen vermeintlichen Täter völlig überzogen ist und der Polizeihund die Person mehrfach massiv beißt. Der Polizeihundeführer muss seinen Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen seines Hundes ausgeschlossen ist. Werden diese Amtspflichten nicht eingehalten, dann haftet der Dienstherr für diese Personenverletzungen. Das Gericht sprach hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro dem Verletzten zu.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 9 U 23/14


Untersagung der Hundehaltung


Einem Hundehalter, der sich hartnäckig und dauerhaft weigert einer bestehenden sicherheitsbehördlicher Anordnung nachzukommen (Verstoß gegen den Maulkorbzwang trotz mehrerer Beißvorfälle), kann die Hundehaltung untersagt werden. Vor Erlass einer solchen Haltungsuntersagung muss die Behörde grundsätzlich zunächst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung von Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben. Nur in Einzelfällen kann ausnahmsweise die Haltungsuntersagung als allein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen. Dies ist jedoch bei einer umfassenden Haltungsuntersagung nur dann der Fall, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist.
Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 10 ZB 14.2166


Missverständnis beim Hundespiel

Beim Versuch mit einem fremden Hund zu spielen, ging einiges schief. Eine Frau nahm im Beisein eines ihr fremden Hundes einen Tannenzapfen auf, Was der Hund als Aufforderung zum Stöckchen- bzw. Zapfenholen missverstanden hatte. Denn statt den Zapfen weit weg zu schleudern, wandte sich die Frau von dem erwartungsvollen Hund ab. Dies wiederum veranlasste den Hund, die wurfunwillige Frau von hinten anzuspringen mit dem Resultat, dass die Frau zu Fall kam und sich dabei verletzte. Das Gericht sprach der Verletzten zwar ein Schmerzensgeld zu, kürzte dieses aber um 50 Prozent, weil die Frau beim Hund durch ihr Verhalten einen Wurfreiz auslöst, aber nicht erfüllt hatte.
Landgericht München I, Az.: 20 O 10380/13


Chipen nur durch Tierärzte ?

In Deutschland, vermutlich auch in anderen Ländern werden Haustiere auch von nicht Tierärzten gechipt. Die betreffenden Personen, meist Zuchtwarte in Hundevereinen oder auch Züchter von Haustieren, chipen wie wenn dies eine Selbstverständlichkeit ist.

Etwa, habe ich schon immer gemacht, kann ich; dies Verhalten sollte mit der Einführung der EU-Verordnung 579/2013 der Vergangenheit angehören.

Immer wieder kommt die Frage auf, dürfen andere Personen als Tierärzte in Deutschland bei Tieren einen Chip setzen?

Diese Frage ist eindeutig mit NEIN zu beantworten.

Grund und gesetzliche Regelung:

Da europäisches Recht über Landesrecht geht und im deutschen Tierschutzgesetz nur wage Andeutungen gemacht werden, greift hier die EU-Verordnung 576/2013, die das Verbringen von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken regelt.

In dieser Verordnung wird nicht nur die Verbringung zu anderen als Handelszwecken festgelegt, sondern auch die Impfungen, der Heimtierausweis und eben die Kennzeichnung der Tiere. Die Kennzeichnung und das setzen des Chip´s kann man in Kapitel IV Artikel 18, der EU-Verordnung 576/2013 nachlesen.

Hier wird als Voraussetzung für das Chipen von anderen als von Tierärzten, eine Qualifikation, die vom betreffenden Mitgliedsland schriftlich festgelegt und erlassen werden muß, gefordert.

Nachdem von 2 Kreisveterinärämtern und selbst von der MULEWF (oberste Veterinärbehörde Rheinland-Pfalz) nur eine unbefriedigende Antwort kam, wurde den Weg zum BMEL gewagt, denn wer sollte es schon wissen, wenn nicht die?

Dort gibt es einen Verbraucherlotsen für Ernährung, Landwirtschaft und gesundheitlichen Verbraucherschutz des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Stabsstelle 73 "Pressestelle, Bürgerangelegenheiten" in der Deichmanns Aue 29 in 53179 Bonn.
Die Verbraucherlotsin Frau K. Nowack schreibt:

"Sehr geehrter Herr …,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die bei uns unter der folgenden Bearbeitungsnummer geführt wird: 201703081000…. . Wie Sie in Ihrer Anfrage richtig feststellen, steht in Kapitel IV Artikel 18 der EU-Verordnung Nr. 576/2013, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften für die Mindestqualifikationen von Personen festlegen soll, wenn diese die Implantierung von Transpondern vornehmen dürfen, obwohl sie keine Tierärzte sind. Ich habe mich in dem zuständigen Fachreferat des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erkundigt. Solche Mindestqualifikationen wurden in Deutschland nicht festgelegt und daher dürfen Transponder nur durch Tierärzte implantiert werden. Wir hoffen, diese Auskunft hilft Ihnen weiter."

Damit ist es klar - nur Tierärzte dürfen Chips implantieren.

Verstöße gegen die EU-Verordnung 576/2013 sollen drakonisch wirken und können schon mal bis zu 50.000,00 Euro betragen.



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